Satzung
„Migrantinnenverein Düsseldorf e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
​
-
Der Verein führt den Namen "Migrantinnenverein Düsseldorf"; nach der Eintragung lautet der Name „Migrantinnenverein Düsseldorf e.V.“
-
Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden.
-
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
​
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
​
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterbreitung von Angeboten, die geeignet sind, die Integration der Migrantinnen in allen Lebensbereichen zu fördern. Insbesondere durch Informations-, Bildungs- und Weiterbildungsangebote für Migrantinnen ist der Verein bemüht, diesen Vereinszweck zu erfüllen.
​
Der Verein versteht sich ebenfalls als Interessenvertretung von Migrantinnen und ist bemüht als Schnittstelle zwischen staatlichen Stellen und den Migrantinnen zu wirken. Schwerpunkt seiner Aktivitäten ist weiter das Bemühen um Gleichberechtigung und Gleichstellung von Migrantinnen im gesellschaftlichen Leben.
​
Der Verein ist überparteilich, politisch ungebunden und bekennt sich zu den Grundsätzen der Demokratie.
​
§ 3 Gemeinnützigkeit
​
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
-
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft (Erwerb und Beendigung)
​​
-
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche, weibliche Person ab dem 18. Lebensjahr (mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ab dem 16. Lebensjahr) werden, die ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und den Vereinszweck anerkennt.
-
Fördermitglied können weibliche und männliche natürliche Personen sowie juristische Personen werden, die durch ihre Fördermitgliedschaft und sonst ohne weitere Verpflichtungen gegenüber dem Verein, die Tätigkeit des Vereins unterstützen möchten. Fördermitgliedern stehen mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts sämtliche Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu.
-
Der Mitgliedsantrag ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu stellen, der über die Annahme des Antrags entscheidet. Bei 16-17 Jährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Lehnt der Vorstand den Antrag nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Antragsstellung schriftlich ab, so gilt der Antrag als angenommen. Eine Ablehnung durch den Vorstand bedarf der Schriftform. Die Ablehnung muss nicht begründet sein.
-
Die Mitgliedschaft endet
-
durch den Tod des Mitglieds
-
durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds
-
durch Ausschluss des Mitglieds sowie
-
durch Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste.
​
5. Der Austritt des Mitglieds unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats ist jederzeit möglich. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
6. Der Ausschluss des Mitglieds ist möglich, wenn das betroffene Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen oder dem Vereinszweck schadet oder die Bemühungen der Satzung grob verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Nennung der Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen.
7. Mitglieder, die gemÃ¤ß eines Vorstandsbeschlusses nach § 5 Abs. f) von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, können den Ausschluss anfechten. Die Anfechtung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Anfechtung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins. In solchen Fällen ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds bis zur endgültigen Entscheidung.
8. Ein Mitglied, das trotz Aufforderungen seinen Mitgliedsbeitrag innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Fälligkeit des Beitrags nicht gezahlt hat, kann von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Eine Anfechtung der Streichung ist nicht möglich.
§ 5 Beiträge und Spenden
​
-
a) Der Verein erhebt zur Finanzierung seiner Vereinsaktivitäten von jedem Mitglied einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag wird jährlich erhoben. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren oder Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
-
b) Näheres regelt das Finanzstatut des Vereins. Das Finanzstatut ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
-
c) Der Verein wirbt bei Mitgliedern und Dritten um Spenden. Spendern sind ohne Aufforderung Spendenquittungen auszuhändigen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand,
-
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
​
-
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seinen eigenen Reihen die 1.Vorsitzende, die 2.Vorsitzende und die Schatzmeisterin. Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
-
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
-
Scheiden Mitglieder des Vorstands aus, kooptiert der Vorstand für das ausscheidende Vorstandsmitglied ein ordentliches Mitglied.
§ 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
​
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Erstellung des Haushaltsplanes sowie des Jahresberichts, Buchführung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
​
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
​
a) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der Stellvertreterin der Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung soll angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der Stellvertreterin.
c) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
​
§ 10 Besondere Befugnisse des Vorstands
​
-
Sollte im Hinblick auf die Anerkennung des Vereins als gemeinnützige Körperschaft oder die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister eine teilweise Änderung der Satzung notwendig sein, so wird der von der Gründungsversammlung gewählte erste Vorstand bevollmächtigt solche Änderungen eigenständig durchzuführen, so weit hiervon nicht die Bestimmungen des § 2 dieser Satzung betroffen sind.
-
So erforderlich gewordene Änderungen der Satzung sind den Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
​
-
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Änderung der Vereinssatzung, Erstellung und Änderung des Finanzstatus sowie die Auflösung des Vereins.
-
Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner außerordentlich einzuberufen, wenn diese zum Wohle des Vereins notwendig ist, unter Bedingungen des § 8 Abs. c) und wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muß die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
-
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Uhrzeit. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist bekannt zu geben.
-
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der Stellvertreterin oder von der Schatzmeisterin geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleiterin.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
​
a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemÃ¤ß einberufen wurde und mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
b) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind nur möglich, wenn solche beabsichtigten Beschlüsse auf der Tagesordnung aufgeführt sind. Beschlüsse über eine Satzungsänderung des Vereins sind nur mit einer Mehrheit von 2/3, über eine. Vereinsauflösung nur mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder möglich. Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks sind nur mit den Stimmen aller Mitglieder möglich. Die Zustimmung der nicht zur Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder ist in diesem Fall schriftlich einzuholen.
c) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
​
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Es soll in diesem Falle insbesondere für die Förderung der Völkerverständigung durch Integrationsmaßnahmen für Migranten verwendet werden.
§ 14 Gerichtsstand
​
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, auch nachdem sie aus dem Verein ausgeschieden sind, ist Düsseldorf.
​
Düsseldorf, 13.04.2012
​